Alte Steuerpflichten erlöschen, das Finanzministerium bereitet den Gesetzentwurf „Fiskalfrieden“ vor

Alte Steuerpflichten erlöschen, das Finanzministerium bereitet den Gesetzentwurf „Fiskalfrieden“ vor


Das Finanzministerium hat den Gesetzentwurf zum „Fiskalfrieden“ ausgearbeitet, der die Streichung von bis zum 31. Dezember 2014 entstandenen Steuer- und Zollschulden vorsieht. Das Dokument, das sich bereits im Konsultationsprozess mit Institutionen und Interessengruppen befindet, zielt darauf ab, alte Konten zu begleichen und Unternehmen von uneinbringlichen Verbindlichkeiten zu entlasten.

„Die unbezahlten Steuerschulden direkter oder indirekter Art, die zu den Steuerperioden bis zum 31. Dezember 2014 gehören und in den Steuerkonten der Steuerpflichtigen oder in der Buchhaltung der Steuerverwaltung erfasst sind, mit Ausnahme der Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge, werden vollständig gelöscht.“

Alle Verbindlichkeiten, die zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2019 entstehen, profitieren von einem Haftungsabschlag, je nachdem, wie sie beglichen werden. In Artikel 6 des Gesetzentwurfs heißt es, dass 50 % der Steuerschuld erlöschen, wenn die restlichen 50 % in einer Rate bis zum 30. Juni 2026 beglichen werden. Während die andere Kategorie mit Schulden vom 1. Januar 2020 bis Ende Dezember 2024 von einem Erlass von Bußgeldern und Zinsen profitiert, wenn sie alle Steuerschulden innerhalb des Jahres 2026 begleicht. Gleiches gilt für die Zölle für diese Zeiträume.

„Die Bußgelder und Verzugszinsen für die Verpflichtungen von 2020–2024 werden gestrichen, wenn die entsprechenden Steuern bis zum 31. Dezember 2026 gezahlt werden. Die Verwaltungsstrafen für die Sozial- und Krankenversicherung 2015–2024 werden gestrichen, sofern 100 % des Beitrags bis zum 31. Dezember 2026 gezahlt werden.“

Die abzuschreibenden Schulden belaufen sich nach offiziellen Angaben auf rund 507 Millionen Euro, davon entfallen 295 Millionen Euro auf bis 2014 entstandene Steuer- und Zollverbindlichkeiten. Bei 45 Millionen Euro handelt es sich um Sozial- und Krankenversicherungen, die nicht abgeschrieben werden, für die jedoch Bußgelder und Zinsen abgezogen werden.

/vizionplus.tv

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