GjKKO lehnt den Antrag von Ilir Meta auf eine mildere Sicherheitsmaßnahme ab

GjKKO lehnt den Antrag von Ilir Meta auf eine mildere Sicherheitsmaßnahme ab


Das Sondergericht erster Instanz für Korruption und organisierte Kriminalität hat den Antrag von Ilir Meta abgelehnt, die Sicherheitsmaßnahme „Gefängnisarrest“ durch eine mildere Maßnahme zu ersetzen.

Der offiziellen Mitteilung zufolge wurde der Antrag am 2. März 2026 von Ilir Meta beim Gericht eingereicht, der die Änderung der persönlichen Sicherheitsmaßnahme durch eine andere, leichtere beantragte.

Am Ende der Prüfung entschied das Gremium bestehend aus Richterin Irena Gjoka, den Antrag für unzulässig zu erklären.

Nach Angaben des Gerichts wurde der Antrag für unzulässig erklärt, da die gesetzlichen Vertreter des Antragstellers auf dessen Überprüfung im gerichtlichen Verfahren verzichteten.

Ilir Meta steht seit dem 21. Oktober 2024 unter der Sicherheitsmaßnahme „Festnahme im Gefängnis“.

MEDIENANKÜNDIGUNG

Am 02.03.2026 reichte der Kläger Ilir Metaj beim Gericht den Antrag mit dem Betreff ein: „Antrag auf Ersetzung der persönlichen Sicherheitsmaßnahme „Festnahme im Gefängnis“ durch eine mildere Sicherheitsmaßnahme als die in der Strafprozessordnung vorgesehenen“.

Am Ende des Prozesses entschied das Sondergericht erster Instanz für Korruption und organisierte Kriminalität mit einem Gremium bestehend aus Richterin Irena Gjoka auf der Grundlage der Artikel 112 und 471 Nummer 5 des Strafgesetzbuchs mit der Entscheidung Nr. 200 vom 06.03.2026, entschieden:

Die Unzulässigkeitserklärung des Antrags des Klägers Ilir Metaj, eingetragen unter der Nr. 200 GG vom 02.03.2026 mit dem Gegenstand: „Antrag auf Ersetzung der persönlichen Sicherungsmaßnahme „Gefängnisarrest“ durch eine mildere Sicherungsmaßnahme als die in der Strafprozessordnung vorgesehenen“, aufgrund des Verzichts der gesetzlichen Vertreter des Antragstellers auf die Prüfung dieses Antrags.

Gerichtskosten nach Aufwand.

Gegen diese Entscheidung können die Parteien innerhalb von fünf Tagen, beginnend mit dem Tag nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung, Berufung beim Sonderberufungsgericht für Korruption und organisierte Kriminalität einlegen.

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