Das Verfassungsgericht hat mit 4 zu 4 Stimmen für den „Balluku-Fall“ gestimmt und die Entscheidung des Verfassungsgerichts, mit der der stellvertretende Premierminister und der Minister für Energie und Infrastruktur von ihren Ämtern suspendiert wurden, in Kraft gelassen.
Das Verfassungsgericht trat zusammen, um über die Entscheidung der GJKKO vom 20. November zu urteilen, die stellvertretende Premierministerin und Ministerin für Energie und Infrastruktur, Belinda Balluku, vom Amt zu suspendieren.
Nach dieser Entscheidung legte der Ministerrat Berufung beim Verfassungsgericht ein, um die Entscheidung aufzuheben, da es sich um einen Eingriff in die Befugnisse handelte.
Dies ist das dritte Mal, dass die GJK für die stellvertretende Premierministerin Belinda Balluku zusammentritt, nachdem sie die Entscheidung die ersten beiden Male verschoben hatte.
VOLLSTÄNDIGE MITTEILUNG DER ENTSCHEIDUNG:
Das heute am 06.02.2026 einberufene Verfassungsgericht befasste sich mit dem Fall mit dem Kläger, dem Premierminister der Republik Albanien, mit dem Ziel: den Kompetenzstreit zwischen dem Premierminister und dem Ministerrat einerseits und dem Sondergericht erster Instanz für Korruption und organisierte Kriminalität andererseits beizulegen; die Aufhebung der Gerichtsentscheidungen des Sondergerichts erster Instanz für Korruption und organisierte Kriminalität in Bezug auf den Teil, der die Einführung und Aufrechterhaltung der Verbotsmaßnahme der Aussetzung der Ausübung der Aufgaben des stellvertretenden Premierministers und des Ministers für Infrastruktur und Energie anordnete, sowie die Auslegung von Artikel 103 Punkt 3 der Verfassung.
Zuvor hatte das Gericht einstimmig festgestellt, dass die Immunität des Ministers durch Artikel 103 Absatz 3 der Verfassung in Bezug auf Artikel 73 Absätze 1 und 2 geregelt ist. Die Verfassungsregelung der Immunität des Ministers umfasst ebenso wie die des Abgeordneten nicht die in Artikel 242 Absatz 2 der Strafprozessordnung vorgesehene Garantie, wonach die Maßnahme der Aussetzung der Ausübung eines Amtes oder öffentlichen Dienstes nicht auf gemäß gewählte Personen angewendet wird das Wahlrecht. Das Gericht betont, dass das Regierungssystem laut Verfassung auf dem Rechtsstaatsprinzip basiert, wonach auch Minister dem Gesetz unterliegen und bei Verstößen rechtlich zur Verantwortung gezogen werden können. Zu den weiteren Grundprinzipien zählen die Vorrangstellung der Verfassung als oberstes Gesetz und die unmittelbare Umsetzung ihrer Bestimmungen, die Verpflichtung des Staates, innerhalb der Grundlagen und Grenzen des Gesetzes zu handeln, sowie die Trennung und Ausgewogenheit zwischen gesetzgebender, exekutiver und judikativer Gewalt.
Was den Gegenstand des Antrags betrifft, so waren die Beurteilungen der Richter am Ende der Diskussionen zweigeteilt und das Gericht erreichte nicht die erforderliche Stimmenzahl für die Entscheidungsfindung gemäß den Bestimmungen von Artikel 133 Absatz 2 der Verfassung und Artikel 72 Absatz 2 seines Verfassungsgesetzes.
Einem Standpunkt zufolge stellte das Gericht in seiner Rechtsprechung zu Artikel 73 Absatz 3 der Verfassung fest, dass die Immunität der Abgeordneten nicht ihr persönliches Privileg sei, sondern ihr Hauptzweck der Schutz der Versammlung selbst und insbesondere ihrer ordnungsgemäßen Funktionsweise sei. In diesem Sinne zielt die vorherige Einholung der Genehmigung des Parlaments für die Durchführung von Maßnahmen, die die Freiheit des Abgeordneten einschränken, darauf ab, die Tätigkeit des Parlaments selbst zu schützen (siehe Beschluss Nr. 81 vom 21.11.2024 des Verfassungsgerichts). Dies bedeutet, dass auch Artikel 103 Absatz 3 der Verfassung, der vorsieht, dass die Mitglieder des Ministerrates die Immunität des Stellvertreters genießen, auf den Schutz und die Funktionsfähigkeit des Exekutivorgans abzielt, dem auch der Minister angehört. In Bezug auf die Maßnahme der Aussetzung der Ausübung des öffentlichen Dienstes wird davon ausgegangen, dass sie hinsichtlich ihres Ausmaßes und ihrer Intensität Auswirkungen auf die verfassungspolitische Funktion des Ministers hat. Daher ist bei der Abwägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Wirksamkeit der Strafverfolgung und des Funktionierens der Exekutivgewalt im Sinne des Grundsatzes der Gewaltenteilung und des Gleichgewichts der Gewalten gemäß Artikel 7 der Verfassung auch für diese Maßnahme eine vorherige Genehmigung durch die Versammlung erforderlich.
Nach der anderen Position, die dem vom Gerichtshof im Fall der Immunitätsregelung akzeptierten Auslegungsmaßstab ähnelt, der eng/begrenzt sein muss und auf dem Willen des Verfassungsgebers in der Reform von 2012 basiert, die Immunität zu verringern, sieht die Verfassung in ihrer derzeitigen Form die vorherige Genehmigung der Versammlung für die in Artikel 73 Absatz 2 ausdrücklich vorgesehenen strafprozessualen Maßnahmen vor. Diese Bestimmung sieht die Maßnahme der Aussetzung der Amtsausübung gemäß Artikel 242 der Strafprozessordnung nicht vor, obwohl die Umsetzung dieser Maßnahme die Ausübung der Aufgaben des Ministers verhindert und somit die Tätigkeit des Ministerrats beeinträchtigt. Die Frage der Ergänzung oder Änderung von Ausgleichsmechanismen einschließlich solcher Garantien obliegt angesichts des Grundsatzes der Gewaltenteilung und des Gewaltenausgleichs der Beurteilung des Verfassungsgesetzgebers
Hierzu entschied das Verfassungsgericht:
Abweisung des Antrags.
Aufhebung der Aussetzungsmaßnahme, die durch die Entscheidung der Richterversammlung vom
12.12.2025.
Diese Entscheidung ist endgültig und tritt mit der Veröffentlichung der Entscheidung im Amtsblatt in Kraft.
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