Die Steuerverwaltung informiert die öffentliche Meinung und Einzelpersonen, die als “ambulante Händler” angemeldet sind, dass sie aufgrund der geltenden Steuergesetzgebung weder verpflichtet sind, eine Steuerrechnung zu erteilen, noch Steuerdokumentationen für die von ihnen gehandelten Waren oder Dienstleistungen aufrechtzuerhalten.
Diese Ausnahme wird in der Gesetz Nr. Nr. 87/2019, „Auf der Rechnung und dem Zirkulationsüberwachungssystem“, in der geänderten Fassung, insbesondere in Artikel 5, Absatz 1, Brief C). Auch Gesetz Nr. 9920 vom 19.05.2008, „zu Steuerverfahren in der Republik Albanien“ in Artikel 5, Absatz 1, Brief J), definiert deutlich den Status und die Bedingungen der Aktivität von ambulanten Händlern, schreibt A2.
Die einzigen Verpflichtungen eines ambulanten Händlers sind:
Über 16 Jahre alt sein;
Seien Sie selbstschädlich und mieten Sie nicht für andere Personen;
Handel mit öffentlichen Bereichen mit Genehmigung der jeweiligen Gemeinde;
Als Krankenwagen bei der Regional Tax Directorate registriert werden;
Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge bezahlen; Die Gebühr für die Beschäftigung des öffentlichen Raums; Anwendbare kommunale Steuern.