Vergütung der Rentner/ Die Regierung präzisiert die Liste: Hier sind die 11 Kategorien, die im Juli den Bonus erhalten

Vergütung der Rentner/ Die Regierung präzisiert die Liste: Hier sind die 11 Kategorien, die im Juli den Bonus erhalten


Basierend auf der Entscheidung der Regierung über den Rentnerbonus gibt es 11 Kategorien von Begünstigten.

In der veröffentlichten Entscheidung heißt es, dass die Begünstigten sind:

a) Personen, die eine Altersrente, Invalidenrente, Familienrente und Sozialrente beziehen

b) Personen, die als Mitglieder landwirtschaftlicher Genossenschaften eine Rente beziehen;

c) Personen, die als Arbeitnehmer, die in Bergwerken gearbeitet haben, eine Rente beziehen;

ç) Personen, die eine vorgezogene Militärrente beziehen;

d) Personen, die keine Rente beziehen, sondern nur mit einer finanziellen Entschädigung wie Veteranen behandelt werden;

dh) Personen, die lediglich eine besondere staatliche Rente beziehen;

e) Personen, die ausschließlich in den Genuss einer besonderen finanziellen Behandlung kommen;

ë) Personen, die eine Zusatzrente gemäß Gesetz Nr. 8097, vom 21.3.1996;

f) Personen, die aufgrund eines schwierigen Berufs eine Rente beziehen;

g) Personen, die nur als betreute Kinder finanziell behandelt werden;

gj) Personen, die von der Sonderbehandlung der Pilotenfamilien profitieren

Nach dem Regierungsbeschluss werden die finanziellen Auswirkungen, die sich aus der Umsetzung dieses Beschlusses ergeben, auf einen Betrag von drei Milliarden neunhundertdreizehn Millionen ALL geschätzt.

VENDIM

UM

RENNERBELOHNUNG

Zur Unterstützung von Artikel 100 der Verfassung, Artikel 5 des Gesetzes Nr. 9936 vom 26.6.2008 „Über die Verwaltung des Haushaltssystems in der Republik Albanien“, in der geänderten Fassung, und des Gesetzes Nr. 87/2025 „Über den Haushalt 2026“, auf Vorschlag des Ministers für Wirtschaft und Innovation, des Ministerrats

VERKAUF:

1. Vergütung in Höhe von 5.000 (fünftausend) ALLEN Personen gemäß den folgenden Kategorien:

a) Personen, die eine Altersrente, Invalidenrente, Familienrente und Sozialrente beziehen, gemäß den Gesetzen Nr. 7703 vom 11.5.1993, „Über die soziale Sicherheit in der Republik Albanien“, in der geänderten Fassung, und Nr. 4171 vom 13.9.1966, „Zur sozialen Sicherheit in der Volksrepublik Albanien“;

b) Personen, die eine Rente gemäß Artikel 96 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 7703 vom 11.5.1993 „Über die soziale Sicherheit in der Republik Albanien“ in der geänderten Fassung und gemäß dem Gesetz Nr. 4976 vom 29.6.1972 „Über Renten von Mitgliedern landwirtschaftlicher Genossenschaften in der Volksrepublik Albanien“ beziehen;

c) Personen, die eine Rente gemäß Gesetz Nr. 150/2014, „Zu den Renten von Arbeitnehmern, die in Untertagebergwerken gearbeitet haben“, Personen, die gemäß Gesetz Nr. 150/2014 eine besondere finanzielle Behandlung genießen. 8685 vom 22.6.2000, „Über eine besondere Behandlung von Arbeitnehmern, die in Bergwerken und unter Tage gearbeitet haben“, in der jeweils gültigen Fassung, und von Personen, die gemäß Gesetz Nr. 9179 vom 29.1.2004, „Über eine besondere Behandlung von Arbeitnehmern, die in einigen Unternehmen der Militärindustrie gearbeitet haben“, geändert;

ç) Personen, die aufgrund ihres Dienstalters in den Genuss einer vorzeitigen Pensionierung kommen, gemäß Gesetz Nr. 10142 vom 15.5.2009, „Über die zusätzliche Sozialversicherung für Soldaten der Streitkräfte, Mitarbeiter der Staatspolizei, der Garde der Republik, des Staatsinformationsdienstes, der Gefängnispolizei, der Brandschutz- und Rettungspolizei und der Mitarbeiter des Internen Kontrolldienstes in der Republik Albanien“, geändert; und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses nicht beschäftigt sind;

d) Personen, die keine Rente beziehen, sondern nur mit finanzieller Entschädigung wie LANÇ-Veteranen behandelt werden, gemäß Beschluss Nr. 190 vom 3.5.1995 des Ministerrats „Über die Umsetzung des Gesetzes Nr. 7874 vom 17.11.1994 „Über den Status von Veteranen des Antifaschistischen Nationalen Befreiungskrieges des albanischen Volkes“ sowie von Personen, die gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 4171 vom 13.9.1966 nur eine Sonderrente für besondere Verdienste erhalten, „Zur sozialen Sicherheit in der Volksrepublik Albanien“;

dh) Personen, die keine Rente, sondern nur eine besondere staatliche Rente beziehen, die gemäß Artikel 5 des Gesetzes Nr. 7703 vom 11.5.1993 „Über die soziale Sicherheit in der Republik Albanien“ in der jeweils gültigen Fassung festgelegt ist;

e) Personen, die keine Rente beziehen, sondern nur Begünstigte einer besonderen finanziellen Behandlung gemäß Artikel 5/1/a oder 5/1/b des Gesetzes 7703 vom 11.5.1993 „Über die soziale Sicherheit in der Republik Albanien“ in der geänderten Fassung sind;

ë) Personen, die keine Rente nach Gesetz Nr. 7703 vom 11.5.1993, „Über die soziale Sicherheit in der Republik Albanien“, in der geänderten Fassung, profitieren jedoch von einer bestimmten Zusatzrente gemäß Gesetz Nr. 8097 vom 21.3.1996, „Über die staatliche Zusatzrente von Personen, die verfassungsmäßige Funktionen ausüben, und Staatsbediensteten“, in der jeweils gültigen Fassung;

f) Personen, die aufgrund eines schwierigen Berufs eine Rente gemäß Artikel 5 des Gesetzes Nr. 29/2019 „Über die finanzielle Zusatzbehandlung von Arbeitnehmern, die in Untertagebergwerken gearbeitet haben, von Arbeitnehmern der Öl- und Gasindustrie und von Arbeitnehmern, die in der Metallurgie gearbeitet haben“ beziehen;

g) Personen, die keine Rente beziehen, sondern nur als Kinder in der Obhut der Republik finanziell behandelt werden, gemäß Gesetz Nr. 129/2021, „Zum Status von „Kindern in der Obhut der Republik““;

gj) Personen, die keine Rente beziehen, sondern nur Begünstigte gemäß Gesetz Nr. 8455 vom 4.2.1999, „Über eine besondere Behandlung der Familien von Piloten, die bei der Ausübung ihres Dienstes während des Fluges ihr Leben verlieren“.

2. Den Anspruch auf die Prämie in der gemäß Punkt 1 dieses Beschlusses festgelegten Höhe haben auch Personen, deren Geburtsdatum bis zum 30.6.2026, einschließlich dieses Datums, Anspruch auf die Prämie hat und die nur einmal Anspruch auf diese Prämie haben, obwohl sie mehr als eine Leistung in Anspruch nehmen können.

3. Die finanziellen Auswirkungen, die sich aus der Umsetzung dieses Beschlusses ergeben, belaufen sich auf 3.913.000.000 (drei Milliarden neunhundertdreizehn Millionen) ALLE, aufgeteilt in 3.886.000.000 (drei Milliarden achthundertsechsundachtzig Millionen) ALLE für die Belohnung und 27.000.000 (siebenundzwanzig Millionen) ALLE Verwaltungskosten für die Gewährung der Belohnung. Die finanziellen Auswirkungen dieser Entscheidung werden von dem Sonderkonto „Pensionsfonds“ bei der Bank von Albanien getragen.

4. Prämien werden im Juli 2026 auf die Konten der Rentner überwiesen und in diesem Monat ausgezahlt. In Fällen, in denen wirksame Zahlungen nicht innerhalb des Monats Juli 2026 erfolgen, sollten diese bis zum 31.12.2026 gezahlt werden. Nicht beanspruchte Prämien verjähren nach dem 31.12.2026.

5. Die Verwaltung der Haushaltsmittel für die Vergütung der Rentner, die Festsetzung der Vergütung für jeden Leistungsempfänger und die Auszahlung erfolgen durch das Institut für soziale Sicherheit und die albanische Post sh.a. sowie die Banken der zweiten Ebene nach denselben Verfahren, die für die Verwaltung des Sozialversicherungsfonds gelten.

6. Mit der Umsetzung dieses Beschlusses sind das Ministerium für Wirtschaft und Innovation, das Finanzministerium und das Institut für soziale Sicherheit beauftragt.

Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft und wird im „Amtsblatt“ veröffentlicht.

KRYEMINISTRI

EDI RAMA

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