Beschluss/Der Ministerrat genehmigt den Jahresendbonus für Rentner. Nutzenwert für jede Kategorie

Beschluss/Der Ministerrat genehmigt den Jahresendbonus für Rentner. Nutzenwert für jede Kategorie


Der Ministerrat hat in seiner heutigen Sitzung beschlossen, Rentner und Leistungsempfänger besonderer Kategorien anlässlich der Feiertage zum Jahresende finanziell zu belohnen. 15.000 ALL für Rentner mit einer Rente bis zu 20.000 ALL und einige andere Kategorien von Begünstigten und 10.000 ALL für Rentner mit einer Rente über 20.000 ALL und Begünstigte von Sonderbehandlungen.

VENDIM UM

RENTENBELOHNUNG FÜR DEN JAHRESENDE-URLAUB 2025

Zur Unterstützung von Artikel 100 der Verfassung, Artikel 5 des Gesetzes Nr. 9936 vom 26.6.2008 „Über die Verwaltung des Haushaltssystems in der Republik Albanien“, in der geänderten Fassung, und des Gesetzes Nr. 115/2024 „Über den Haushalt 2025“, in der geänderten Fassung, auf Vorschlag des Ministers für Wirtschaft und Innovation, des Ministerrats

VERKAUF:

1. Vergütung in Höhe von 15.000 (fünfzehntausend) ALLEN Personen gemäß den folgenden Kategorien:

a) Personen, die eine Altersrente bis zu einem Rentenbetrag von 20.000 (zwanzigtausend) ALL beziehen, einschließlich dieses Betrags, gemäß den Gesetzen Nr. 7703 vom 11.5.1993, „Über die soziale Sicherheit in der Republik Albanien“, geändert, Nr. 4171 vom 13.9.1966, „Über die soziale Sicherheit in der Volksrepublik Albanien“ und Nr. 4976 vom 29.6.1972, „Über die Renten der Mitglieder landwirtschaftlicher Genossenschaften in der Volksrepublik Albanien“;
b) Personen, die eine Invalidenrente, Familienrente und Sozialrente beziehen, gemäß den Gesetzen Nr. 7703 vom 11.5.1993, „Über die soziale Sicherheit in der Republik Albanien“, in der geänderten Fassung, und Nr. 4171 vom 13.9.1966, „Zur sozialen Sicherheit in der Volksrepublik Albanien“;
c) Personen, die keine Rente beziehen, aber lediglich finanzielle Behandlung genießen, wie Kinder in der Obhut der Republik, gemäß Gesetz Nr. 129/2021, „Über den Status von Kindern in der Obhut der Republik“;
ç) Personen, die keine Rente beziehen, sondern nur Begünstigte einer besonderen finanziellen Behandlung gemäß Artikel 5/1/a oder 5/1/b des Gesetzes Nr. 7703 vom 11.5.1993, „Über die soziale Sicherheit in der Republik Albanien“, in der geänderten Fassung;
d) Personen, die keine Rente beziehen, sondern nur Begünstigte gemäß Gesetz Nr. 8455 vom 4.2.1999, „Über eine besondere Behandlung der Familien von Piloten, die bei der Ausübung ihres Dienstes während des Fluges ihr Leben verlieren“;
dh) Personen, die keine Rente beziehen, sondern nur mit finanzieller Entschädigung als Veteranen von LANÇ behandelt werden, gemäß Entscheidung Nr. 190 vom 3.5.1995 des Ministerrats „Über die Umsetzung des Gesetzes Nr. 7874 vom 17.11.1994 „Über den Status von Veteranen des Antifaschistischen Nationalen Befreiungskrieges des albanischen Volkes“ sowie von Personen, die gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 4171 vom 13.9.1966 nur eine Sonderrente für besondere Verdienste erhalten, „Zur sozialen Sicherheit in der Volksrepublik Albanien“;
e) Personen, die aufgrund ihrer Dienstzeit vorzeitig in Rente gehen, bis zu einem Rentenbetrag von 20.000 (zwanzigtausend) Lek, einschließlich dieses Betrags, gemäß Gesetz Nr. 10142 vom 15.5.2009, „Über die zusätzliche Sozialversicherung von Soldaten der Streitkräfte, Mitarbeitern der Staatspolizei, der Republikgarde, dem Staatsnachrichtendienst, der Gefängnispolizei, der Brandschutz- und Rettungspolizei und Mitarbeitern des Internen Kontrolldienstes in der Republik Albanien“, in der jeweils gültigen Fassung, und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Entscheidung nicht beschäftigt sind;
ë) Personen, die eine Rente bis zum Rentenbetrag von 20.000 (zwanzigtausend) ALL beziehen, einschließlich dieses Betrags, gemäß Gesetz Nr. 150/2014, „Über die Renten von Arbeitnehmern, die in Untertagebergwerken gearbeitet haben“;
f) Personen, die eine besondere finanzielle Behandlung genießen, bis zu einem Rentenbetrag von 20.000 (zwanzigtausend) ALLEN, einschließlich dieses Betrags, gemäß Gesetz Nr. 8685 vom 22.6.2000, „Über eine besondere Behandlung von Arbeitnehmern, die in Bergwerken und unter Tage gearbeitet haben“, in der jeweils gültigen Fassung;
g) Personen, die eine besondere finanzielle Behandlung genießen, bis zu einem Rentenbetrag von 20.000 (zwanzigtausend) ALLEN, einschließlich dieses Betrags, gemäß Gesetz Nr. 9179 vom 29.1.2004, „Über eine besondere Behandlung von Arbeitnehmern, die in einigen Unternehmen der Militärindustrie gearbeitet haben“, in der jeweils gültigen Fassung;
gj) Personen, die aufgrund eines schwierigen Berufs eine Rente beziehen, bis zu einem Rentenbetrag von 20.000 (zwanzigtausend) ALL, einschließlich dieses Betrags, gemäß Artikel 5 des Gesetzes Nr. 29/2019 „Über die finanzielle Zusatzbehandlung von Arbeitnehmern, die in Untertagebergwerken gearbeitet haben, Arbeitnehmern der Öl- und Gasindustrie und Arbeitnehmern, die in der Metallurgie gearbeitet haben“.

2. Vergütung in Höhe von 10.000 (zehntausend) ALLEN Personen gemäß den folgenden Kategorien:

a) Personen, die eine Altersrente mit einem Rentenbetrag über 20.000 (zwanzigtausend) ALL beziehen, gemäß den Gesetzen Nr. 7703 vom 11.5.1993, „Über die soziale Sicherheit in der Republik Albanien“, geändert, Nr. Nr. 4171 vom 13.9.1966, „Über die soziale Sicherheit in der Volksrepublik Albanien“ und Nr. 4976 vom 29.6.1972, „Über die Renten der Mitglieder landwirtschaftlicher Genossenschaften in der Volksrepublik Albanien“;
b) Personen, die eine besondere finanzielle Behandlung genießen, die den Rentenbetrag von 20.000 (zwanzigtausend) ALL überschreitet, gemäß Gesetz Nr. 9179 vom 29.1.2004, „Über eine besondere Behandlung von Arbeitnehmern, die in einigen Unternehmen der Militärindustrie gearbeitet haben“, in der jeweils gültigen Fassung;
c) Personen, die eine Rente mit einem Rentenbetrag über 20.000 (zwanzigtausend) ALL beziehen, gemäß Gesetz Nr. 150/2014, „Über die Renten von Arbeitnehmern, die in Untertagebergwerken gearbeitet haben“;
ç) Personen, die eine besondere finanzielle Behandlung gemäß Gesetz Nr. genießen. 8685 vom 22.6.2000, „Über eine besondere Behandlung von Arbeitnehmern, die in Bergwerken und unter Tage gearbeitet haben“, geändert, mit einem Leistungsbetrag von über 20.000 (zwanzigtausend) ALL;
d) Personen, die gemäß Gesetz Nr. 10142 vom 15.5.2009, „Über die zusätzliche Sozialversicherung von Soldaten der Streitkräfte, Mitarbeitern der Staatspolizei, der Republikgarde, dem Staatsnachrichtendienst, der Gefängnispolizei, der Verteidigungspolizei vor Feuer und der Rettung der Mitarbeiter des Internen Kontrolldienstes in der Republik Albanien“, geändert;
dh) Personen, die keine Rente, sondern nur eine besondere staatliche Rente gemäß Artikel 5 des Gesetzes Nr. 7703 vom 11.5.1993 „Über die soziale Sicherheit in der Republik Albanien“ in der jeweils gültigen Fassung beziehen;
e) Personen, die keine Rente gemäß Gesetz Nr. 7703 vom 11.5.1993, „Über die soziale Sicherheit in der Republik Albanien“, in der jeweils gültigen Fassung, profitieren jedoch gemäß Gesetz Nr. 7703 vom 11.5.1993 von einer bestimmten Zusatzrente. 8097 vom 21.3.1996, „Über die staatliche Zusatzrente von Personen, die verfassungsmäßige Funktionen ausüben, und Staatsbediensteten“, in der jeweils gültigen Fassung;
ë) Personen, die aufgrund eines schwierigen Berufs eine Rente gemäß Artikel 5 des Gesetzes Nr. 29/2019 „Über die finanzielle Zusatzbehandlung von Arbeitnehmern, die in Untertagebergwerken gearbeitet haben, Arbeitnehmern der Öl- und Gasindustrie und Arbeitnehmern, die in der Metallurgie gearbeitet haben“, mit einem Leistungsbetrag von über 20.000 (zwanzigtausend) ALL beziehen.

3. Den Anspruch auf die Prämie haben in dem gemäß den Punkten 1 und 2 dieses Beschlusses festgelegten Umfang auch diejenigen Personen, deren Leistungsbeginndatum bis zum 31.12.2025, einschließlich dieses Datums, reicht und die nur einmal Anspruch auf diese Prämie haben, auch wenn sie mehr als eine Leistung in Anspruch nehmen können.

4. Die finanziellen Auswirkungen, die sich aus der Umsetzung dieses Beschlusses ergeben, belaufen sich auf 10.404.515.000 (zehn Milliarden vierhundertvier Millionen fünfhundertfünfzehntausend) ALLE, aufgeteilt in 10.332.190.000 (zehn Milliarden dreihundertzweiunddreißig Millionen einhundertneunzigtausend) ALLE für die Belohnung und 72.325.000 (zweiundsiebzig Millionen dreihundertfünfundzwanzigtausend) ALLE Verwaltungskosten für Verleihung der Belohnung.

5. Die Prämien werden im Dezember 2025 auf die Konten der Rentner überwiesen und in diesem Monat ausgezahlt. In Fällen, in denen wirksame Zahlungen nicht innerhalb des Monats Dezember 2025 erfolgen, sollten diese bis zum 30.6.2026 gezahlt werden. Nicht beanspruchte Prämien verjähren nach dem 30.06.2026.

6. Die Verwaltung der Haushaltsmittel für die Vergütung der Rentner, die Festsetzung der Vergütung für jeden Leistungsempfänger und die Auszahlung erfolgen durch das Institut für Sozialversicherung, die albanische Post, sh.a. und die Banken der zweiten Ebene nach denselben Verfahren, die für die Verwaltung des Sozialversicherungsfonds gelten.

7. Die finanziellen Auswirkungen von 10 404 515 000 (zehn Milliarden vierhundertvier Millionen fünfhundertfünfzehntausend) ALLEN werden wie folgt getragen:

a) In Höhe von 9.700.000.000 (neun Milliarden siebenhundert Millionen) ALLEN aus dem im Haushaltsplan 2025 genehmigten Fonds „Rentnerbonus“;
b) In Höhe von 704.515.000 (siebenhundertvier Millionen fünfhundertfünfzehntausend) ALLEN aus dem geplanten Budget für soziale Sicherheit für das Jahr 2025.

8. Das Ministerium für Wirtschaft und Innovation, das Finanzministerium, das Institut für Sozialversicherung und die albanische Post, sh.a., sind mit der Umsetzung dieses Beschlusses beauftragt.

Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft und wird im „Amtsblatt“ veröffentlicht.

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