Der Oberste Gerichtshof beschließt, die Praxis der Gefängnishaft zu überprüfen

Der Oberste Gerichtshof beschließt, die Praxis der Gefängnishaft zu überprüfen


Der Oberste Gerichtshof hat die Kriterien für die Verhängung von Haft teilweise geändert.

Nach der neuen einheitlichen Praxis müssen die Gerichte bei der Verhängung der Maßnahme „Haft in Haft“ die Persönlichkeit des Verdächtigen berücksichtigen. Die Abgrenzung sollte sich nicht allein auf die Art der Straftat stützen, sondern auf die konkreten Risiken, die der Angeklagte birgt, wenn ihm eine mildere Maßnahme verbleibt.

Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass das Tatgericht nunmehr die Pflicht hat, zu begründen, warum es sich nicht für leichtere Sicherheitsmaßnahmen wie die Pflicht zum Erscheinen oder den Hausarrest entschieden hat. Bisher war für die Verhängung einer Haftstrafe lediglich eine Begründung erforderlich.

Darüber hinaus muss der Staatsanwalt in dem Antrag, den er dem Gericht vorlegt, auch darlegen, warum er ein einschränkendes Maß an Freiheitsrecht und nicht eine mildere Alternative fordert und mit der Veröffentlichung im Amtsbuch in Kraft tritt.

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