Die Regierung hat die Entscheidung über die Pensionsindexierung von 2,5%übernommen. Das Wachstum tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft. Der Gesamtindex wird von 721.398 Rentnern profitieren.
Die Zahl der Rentner, die die Altersrente erhalten
Nach der im offiziellen Zeitschrift veröffentlichten Entscheidung wird die Indexierung auch von den ab 1.10.2025 festgelegten Renten profitiert, vorausgesetzt, das Geburtsdatum des Rentenrechts beträgt bis zu 30.9.2025, einschließlich dieses Datums.
Die finanziellen Auswirkungen für die Umsetzung dieser Entscheidung werden auf alle 1.140.000.000 geschätzt, die vom Rentenindexierungs -Richtlinienfonds im Haushalt des Jahres des Jahres für die Sozialversicherung des Jahres vorgesehen sind: a) 1 106 000 000 alle (eine Milliarde einhundertdessen sechs Millionen) für die Berichterstattung von Leistungen; b) 34 000 000 (vierunddreißig Millionen) für die technischen Verfahren für die Umsetzung dieser Entscheidung und für die Zahlung von Pensionszahlungskommissionen aus dem albanischen Post Sh.A. und Geschäftsbanken.
Vollständige Entscheidung:
Indexierung mit 2,5 Prozent von:
a) Bestimmte Renten nach Gesetz Nr. 4171 vom 13.9.1966, „Über soziale Sicherheit in der Volksrepublik Albanien“, Nr. 4976 vom 29.6.1972, „über die Renten von Mitgliedern von Agrargenossenschaften in der Volksrepublik Albanien“ und Nr. 7703 vom 11.5.1993, „zur sozialen Sicherheit in der Republik Albanien“ in der geänderten Fassung;
b) Soziale Renten, festgelegt in Übereinstimmung mit dem Gesetz Nr. 7703 vom 11.5.1993, „zur sozialen Sicherheit in der Republik Albanien“ in der geänderten Fassung;
c) monatlich add -on, erhalten durch Entscheidung Nr. 326 vom 21.6.1993 des Ministerrates “über die Kriterien für die Behandlung der Invaliden des Krieges gegen die nationalsozialistischen Einrichtungen des albanischen Volkes”;
ç) Renten, die durch Dekret Nr. zugewiesen werden. 758 vom 1.2.1994 des Präsidenten der Republik “zum besonderen Schutz des Militärs”;
d) Verlängerung der Altersvorsorge gemäß Artikel 33 des Gesetzes Nr. 7703 vom 11.5.1993, „zur sozialen Sicherheit in der Republik Albanien“ in der geänderten Fassung;
DH) Pensionsergänzungsmittel gemäß den Artikeln 38, 39 und 48 von Law Nr. 7703 vom 11.5.1993, „zur sozialen Sicherheit in der Republik Albanien“, in der jeweiligen Fassung und Artikel 24 des Gesetzes Nr. 4171 vom 13.6.1966, „zur sozialen Sicherheit in der Volksrepublik Albanien“;
e) bestimmte Renten und gesetzlich neu berechnet. Nr. 10142 vom 15.5.2009, „Über die ergänzende soziale Sicherheit der Streitkräfte Militär, Staatspolizei, republikanische Wache, staatliche Geheimdienste, Gefängnispolizei, Brandschutz und Rettungs- und interne Prüfungsdienstleistungen in der Republik Albanien“;
ë) Spezielle finanzielle Behandlungen von Haushalten fliegender Piloten, festgelegt nach den Gesetzen Nr. 8455 vom 4.2.1999, „Auf einer besonderen Behandlung der Familien von Piloten, die während des Fluges ihr Leben in der Erfüllung der Pflicht verlieren“, in der geänderten Fassung und Nr. 9128 vom 29.7.2003, “über eine besondere finanzielle Behandlung von fliegenden Piloten, im Ruhestand”, in der geänderten Fassung;
f) Spezielle finanzielle Behandlungen, die gesetzlich festgelegt sind. 9361 vom 24.3.2005, “Über eine besondere finanzielle Behandlung von Wirksamkeit, Beamten und NCOs, Navigatoren von U -Booten und Palomoms von pensionierten maritimen Streitkräften”;
g) Spezielle finanzielle Behandlungen von Bergbaumitarbeitern, die nach dem Gesetz Nr. Nr. 8685 vom 9.11.2000, „Für eine besondere Behandlung von Mitarbeitern, die in den unterirdischen Minen arbeiten“, in der geänderten Fassung; GJ) Altersrenten von Bergbauarbeitern, gesetzlich festgelegt. 150/2014, „über die Renten von Mitarbeitern, die in den unterirdischen Minen gearbeitet haben“;
h) Spezielle finanzielle Behandlungen, vorgeschrieben nach Gesetz Nr. 9179 vom 29.1.2004, “über eine Sonderbehandlung von Mitarbeitern, die in mehreren Unternehmen der Militärbranche gearbeitet haben”, in der jeweiligen Fassung;
i) ergänzende Renten, gesetzlich festgelegt. 10139 vom 15.5.2009, „Über die ergänzenden staatlichen Renten von Universitätsangestellten, höheren Schulen, das Zentrum für albanologische Studien, die Akademie der Wissenschaften und alle anderen öffentlichen Forschungsinstitutionen in der Republik Albanien, die wissenschaftliche Titel haben“;
j) ergänzende Renten, nach Gesetz Nr. 8097 vom 21.3.1996, „über die ergänzenden staatlichen Renten von Personen, die verfassungsrechtliche Funktionen und Staatsangestellte ausführen“, in der jeweils gültigen Fassung;
k) Vergütung nach Gesetz Nr. 7874 vom 17.11.1994, “über den Status eines Veteranen des Krieges gegen die nationalsozialistischen Invasoren des albanischen Volkes” in der geänderten Fassung;
l) Spezielle staatliche Renten in Übereinstimmung mit Artikel 5 des Gesetzes Nr. 7703 vom 11.5.1993, „zur sozialen Sicherheit in der Republik Albanien“ in der geänderten Fassung; LL) Bestimmte Vorteile nach dem Gesetz Nr. 29/2019, “Über die ergänzende finanzielle Behandlung von Mitarbeitern, die in den unterirdischen Minen, Mitarbeitern und Mitarbeitern der Öl- und Gasindustrie gearbeitet haben, die in Metallurgie gearbeitet haben”;
m) Spezielle finanzielle Behandlungen gemäß den Artikeln 5/1/A und 5/1/B des Gesetzes Nr. 7703 vom 11.5.1993, „zur sozialen Sicherheit in der Republik Albanien“ in der geänderten Fassung;
n) Finanzielle Behandlung gemäß Brief “A”, Punkt 1, Artikel 10 des Gesetzes Nr. 129/2021, “über den Status von ‘Kindern in der Pflege der Republik'”.
NJ) monatliche Verlängerung der Behinderungspension als Vorteil von Behinderung nach Entscheidung Nr. 869 vom 18.6.2008 des Ministerrates „Über die Umsetzung des Gesetzes Nr. 7889 vom 14.12.1994, ‘Ungültiger Status’ in der jeweils geänderten Weise“.
Indexierung gemäß den Bestimmungen des Punktes 1 dieser Entscheidung kommt auch den ab 1.10.2025 festgelegten Renten zugute, vorausgesetzt, das Geburtsdatum des Rentenrechts beträgt bis zu 30.9.2025, einschließlich dieses Datums.
Volle Altersrenten, vollständige Behinderungsrenten, die gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 7703 vom 11.5.1993, „Über die soziale Sicherheit in der Republik Albanien“, in der Ausnahme bestimmter Renten gemäß dem zweiten Absatz von Artikel 96 dieses Gesetzes sowie der alten Renten der unterirdischen Bergbauangestellten, benannten Law No. 150/2014, der das Recht auf 31.12.2014 beginnt, einschließlich dieses Datums ab 1.10.2025, wird nicht weniger als 18 335 (achtzehntausend dreihundertdreißig) alle pro Monat und mehr als 36 670 (dreißighundertdreißig) pro Monat betragen.
Volle Altersrenten, vollständige Behinderungspensionen, festgelegt in Übereinstimmung mit dem Gesetz Nr. 4976 vom 29.6.1972, „über die Renten von Mitgliedern von Agrargenossenschaften in der Volksrepublik Albanien“ sowie im zweiten Absatz von Artikel 96 von Law Nr. 7703 vom 11.5.1993, „Über die soziale Sicherheit in der Republik Albanien“, in der geänderten Fassung vom 31.12.2014, einschließlich dieses Datums, darf ab 1,10.2025 nicht weniger als 12 554 (zwölf fünfhundertfünfzig) pro Monat sein, aber nicht mehr als 18 335 (achttausend dreitausend Tausend Tausend Tausend Tausend Tausend Tausend Tausend Tausend Tausend Tausend Tausend Tausend Tausend Tausend tausend Tausend tausend Tausend tausend Tausend tausend Tausend tausend Tausend tausend Tausend tausend Tausend tausend Tausend tausend Tausend tausend Tausend Tausend tausend Tausend Tausend Tausend Tausend Tausend Tausend Tausend Tausend Tausend Tausend Tausend Tausend Tausend Tausend Tausend tausend) pro Monat, monatlich.
Frühgeborene Renten, vorgeschrieben nach Gesetz Nr. 10142 vom 15.5.2009 in der geänderten Fassung vom 1.10.2025 wird nicht weniger als 18 335 (achtzehntausend dreihundertdreißig) alle pro Monat betragen.
Empfänger von Renten, gemäß den Gesetzen Nr. 7703 vom 11.5.1993, „Über soziale Sicherheit in der Republik Albanien“ in der geänderten Fassung, Nr. 4171 vom 13.9.1966, „Über soziale Sicherheit in der Volksrepublik Albanien“, Nr. 4976 vom 29.6.1972, „über die Renten von Mitgliedern von Agrargenossenschaften in der Volksrepublik Albanien“ sowie Nr. 150/2014 vom 6.11.2014 zu Beginn der Rente bis 31.12.2014, einschließlich dieses Datums, zusätzlich zu der nach Punkt 1 dieser Entscheidung indizierten Rente, wird weiterhin monatliche monatliche Einkommensentschädigung, das Ausmaß und die Kriterien erhalten, die in den Entscheidungen des Ministers ohne Minister festgelegt sind. 401, vom 21.6.2006, „Über die Entschädigung des monatlichen Einkommens von Rentnern“; Nr. 763 vom 27.12.2006, „Über die Entschädigung des monatlichen Renteneinkommens“; Nr. 415 vom 27.4.2009, „Über die Erhöhung der Renten“; Nr. 474, vom 30.6.2010, „Über die Erhöhung der Renten“ und Nr. 17, vom 20.1.2007, „Über die Entschädigung des monatlichen Einkommens der Dorfrentner“, sofern sie 30.9.2025 einschließlich dieses Datums erhalten haben.
Entschädigungen für monatliche Mindesteinnahmen in Höhe und Kriterien, die in den Entscheidungen des Ministers Nr. 401, vom 21.6.2006, „Über die Entschädigung des monatlichen Einkommens von Rentnern“; Nr. 763 vom 27.12.2006, „Über die Entschädigung des monatlichen Renteneinkommens“; Nr. 415 vom 27.4.2009, „Über die Erhöhung der Renten“; und nein. 474 vom 30.6.2010, „Über die Erhöhung der Renten“, wird auch von denjenigen eingegangen, die nach dem Gesetz Nr. Nr. 10142 vom 15.5.2009 mit der Geburt des Rechts ab 1.10.2025, vorausgesetzt, der Betrag der monatlichen vorzeitigen Rente zuzüglich der Einkommensausgleich beträgt bis zu 19 985 (neunzehntausend neunhundertachtzig) pro Monat.
Empfänger von Renten nach Briefen “A”, “E”, “GJ”, Punkt 1 dieser Entscheidung, zu Beginn der Rente bis 31.12.2014, und die Begünstigten der frühen Renten nach dem Gesetz Nr. 10142 vom 15.5.2009 zusätzlich zu Renten und Vergütung, wie in den Punkten 6 und 7 dieser Entscheidung definiert, wird auch die Entschädigung gemäß der Maßnahme und den Kriterien erhalten, die in den Entscheidungen des Ministers Nr. 138 vom 31.3.1994, „Über die Entschädigung der Ausgaben aus der Änderung des Strom- und Brennstoffpreises“; Nr. 471 vom 15.7.1996, “Über Entschädigung aus der Änderung des Preises von Brot, Kerosin und Flüssiggas”.
Begünstigte der familiären Rente, mit Ausnahme der Rente, die gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 7703 vom 11.5.1993 „zur Sozialversicherung in der Republik Albanien“ in der geänderten Fassung wird nach den in den Entscheidungen des Ministerrat festgelegten Kriterien auch eine Entschädigung für Einkommen und Preisänderungen erhalten. Nr. 763 vom 27.12.2006, „Über die Entschädigung des monatlichen Renteneinkommens“; Nr. 415 vom 27.4.2009, „Über die Erhöhung der Renten“; Nr. 474, vom 30.6.2010, “Über die Erhöhung der Renten”, Nr. 138 vom 31.3.1994, „Über die Entschädigung der Ausgaben aus der Änderung des Strom- und Brennstoffpreises“; Nr. 471 vom 15.7.1996 “Über Entschädigung aus der Änderung des Preises von Brot, Kerosin und flüssigem Gas”, und die Anweisungen unter ihm, sofern die Rente dem Familieninhaber gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen bis 31.12.2014 berechnet wurde.
Die vollständige soziale Rentenmaßnahme ab 1.10.2025 ist 953 953 (neuntausend neunhundertfünfzig -drei) alle. Der Grundbetrag der Rente, definiert in Übereinstimmung mit Punkt 2 von Artikel 32 des Gesetzes Nr. 7703 vom 11.5.1993 „Über die soziale Sicherheit in der Republik Albanien“ in der geänderten Fassung für Personen, die die Versicherungsfrist gemäß den Bestimmungen von Artikel 92 dieses Gesetzes ab dem 1.10.2025 abschließen, beträgt 953 (neuntausend neunhundertdreißig bis fünfzig).
Die finanziellen Auswirkungen auf die Umsetzung dieser Entscheidung werden in Höhe von 1 140 000 000 (eine Milliarde und einhundertundvierzig Millionen) berechnet, die vom Fonds für die Indexierungsrichtlinien von getragen werden Renten, die im Budget des Sozialversicherungsinstituts des Jahres bereitgestellt werden, die zugewiesen werden: a) 1 106 000 000 alle (eine Milliarde und einhundert und sechs Millionen) alle, um die Vorteile von Leistungen zu decken; b) 34 000 000 (vierunddreißig Millionen) für die technischen Verfahren für die Umsetzung dieser Entscheidung und für die Zahlung von Pensionszahlungskommissionen aus dem albanischen Post Sh.A. und Geschäftsbanken.
Das Social Security Institute für die Umsetzung dieser Entscheidung wird berechnet. Diese Entscheidung tritt nach ihrer Veröffentlichung in der offiziellen Zeitschrift in Kraft und erweitert die finanziellen Auswirkungen von 1.10.2025. /Monitor
Join The Discussion