Selbstständige Steuerpflichtige, die ihre Bankkonten noch nicht angemeldet haben, haben bis zum 27. Dezember Zeit, diese zu melden, um von der Entschädigung für die vorausbezahlte Steuer zu profitieren.
Die Steuerverwaltung weist alle Steuerzahler darauf hin, dass die Rückerstattung nicht bis zum 30. Dezember 2024 erfolgt, wenn die Bankverbindung nicht innerhalb dieser Frist im E-Filing-System angegeben wird.
„Als Anbieter professioneller Dienstleistungen erhalten Sie bis zum 30.12.2024 die gezahlten Beträge für die vorläufigen Raten der Vereinfachten Einkommensteuer bzw. der Einkommensteuer auf Ihr Bankkonto zurückerstattet!“
Aus den Überprüfungen der Steuerverwaltung geht hervor, dass Sie Ihre Bankkontodaten noch nicht im E-Filing-System angegeben haben.
Achtung!
Die sofortige Erstattung der vorausbezahlten Beträge kann nicht bis zum 30.12.2024 erfolgen, wenn Sie die Angaben zu den Bankverbindungsdaten nicht bis zum 27.12.2024 bekannt geben“, heißt es in der Mitteilung.
Die Steuerverwaltung stellt klar, dass im Gegenteil Steuerzahler, die Bankkontodaten nach dem 27. Dezember 2024 angeben, einen schriftlichen Antrag bei den zuständigen Steuerdirektionen auf Rückerstattung geleisteter Zahlungen stellen müssen, ein Verfahren, das mehr Zeit in Anspruch nimmt.
Die Mitteilung über die Frist für die Meldung von Konten bis zum 27. Dezember mit dem Ziel, innerhalb des Jahres von einer Rückerstattung zu profitieren, oder über die Verfahren, die Unternehmen befolgen werden, wenn sie die Daten nach dieser Frist melden, wurde den Unternehmen von der Generaldirektion von per E-Filing zugesandt Steuern.
Die Überprüfung der Daten ergab, dass es sich bei insgesamt 27.605 Steuerpflichtigen um professionelle Dienstleister handelte.
Bis zum 18. Dezember 2024 wurden nach Angaben des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft 7.157 selbstständigen Unternehmen Steuervorauszahlungsraten oder 88 % davon erstattet.
980 Unternehmen erhielten keine Rückerstattung, da sie ihre Bankkonten noch nicht im E-Filing angegeben haben. Dabei wurde für 19.468 Steuerpflichtige die Aufhebung der in Form von Vorauszahlungen generierten Verpflichtungen vorgenommen.
Join The Discussion