Der Entscheidungsentwurf zur Zusammensetzung der Wahlreformkommission wird präzisiert.
Die Kommission wird paritätisch mit Mehrheit und Opposition besetzt sein und jeweils sieben Mitglieder aus SP und DP haben, während die PSD und die Partei „Opportunität“ jeweils ein Mitglied haben werden.
Unterdessen werden die beiden anderen Parteien „Lëvizja Bashke“ und „Albania Becomes“ nur mit Rederecht, aber ohne Stimmrecht an der Versammlung teilnehmen.
DIE VERSAMMLUNG DER REPUBLIK ALBANIEN BESCHLUSS:
I. Einrichtung der parlamentarischen Sonderkommission zur Umsetzung der Wahlreform.
II. Die Sonderkommission hat den Zweck ihrer Tätigkeit:
a) die Ausarbeitung von Gesetzesänderungen zur Wahlrechtsreform;
b) der Umgang mit den Empfehlungen in den OSZE/BDIMR-Berichten für die Kommunalwahlen vom 14. Mai 2023, für die Parlamentswahlen vom 11. Mai 2025 sowie für die vorangegangenen Wahlen, die nicht thematisiert wurden;
c) Bearbeitung der Empfehlungen von für Wahlen zuständigen Institutionen, parlamentarischen politischen Parteien und gemeinnützigen Organisationen;
ç) Ausarbeitung eines Gesetzes über die Finanzierung politischer Parteien.
III. Die Sonderkommission wird auf der Grundlage der Gleichheit der Positionen und der Opposition gebildet. In seiner Zusammensetzung wird es 16 Mitglieder geben, davon 7 Mitglieder Vertreter der Parlamentarischen Fraktion der Sozialistischen Partei,
7 Mitglieder sind Vertreter der Fraktion der Demokratischen Partei und 2 Mitglieder der Parteien, die bei der Parlamentswahl vom 11. Mai 2025 mindestens zwei Mandate errungen haben. Die Namen der Mitglieder der Kommission werden durch Beschluss der Versammlung bestimmt.
IV. An der Spitze der Kommission stehen zwei Co-Vorsitzende, einer von der Sozialistischen Partei und einer von der Demokratischen Partei.
V. Neben der Kommission wird eine Gruppe technischer Experten eingesetzt. Seine Zusammensetzung und Arbeitsweise werden durch den Beschluss des Sonderausschusses des Parlaments bestimmt.
VI. Die Präsenz der OSZE in Albanien, Experten der OSZE/BDIMR, des Europarates, Experten der Venedig-Kommission sowie Vertreter und/oder Experten der EU und der USA sind eingeladen, die Arbeit der Kommission und der neben ihr eingesetzten Gruppe technischer Experten zu verfolgen, Unterstützung und technisches Fachwissen bereitzustellen.
VII. Jede in der Kommission vertretene Partei hat das Recht, Änderungsanträge zur Diskussion und Genehmigung vorzuschlagen. Die Parteien müssen sich dazu verpflichten, einen Konsens darüber zu finden. Für spezifische Fragen, zu denen die Parteien keinen Konsens erzielt haben, wird die Unterstützung durch das Fachwissen der OSZE/BDIMR und der Venedig-Kommission geprüft und angefordert.
VIII. Ausschusssitzungen sind gültig, wenn mehr als die Hälfte der Ausschussmitglieder anwesend ist. Abgeordnete anderer Parlamentsparteien, die das Recht haben, Vorschläge für Änderungen des Wahlrechtsreformgesetzes zu machen, können ohne Stimmrecht an den Sitzungen der Kommission teilnehmen. Die Entscheidungsfindung der Kommission wird auf einen breiten Konsens über alle Vorschläge abzielen. Die Entscheidungen der Kommission werden mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder als genehmigt bezeichnet, jedoch nur, wenn sie die Zustimmung beider Co-Vorsitzender haben.
IX. Die Kommission übt ihre Tätigkeit für einen Zeitraum von 9 Monaten ab Genehmigung dieses Beschlusses aus. Im Bedarfsfall beschließt die Versammlung auf begründeten Antrag der beiden Ko-Vorsitzenden, die Frist für die Ausübung der Tätigkeit der Kommission durch einen besonderen Beschluss der Versammlung zu verlängern.
X. Dem Generalsekretär obliegt die Schaffung von Arbeitsbedingungen sowie die personelle, finanzielle und logistische Unterstützung der Tätigkeit der Kommission und der ihr unterstellten Expertengruppe.
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