Die Wettbewerbsbehörde gibt bekannt, dass sie mit der Überwachung des Kraftstoffgroß- und -einzelhandelsmarktes begonnen hat, mit besonderem Schwerpunkt auf den Benzin- und Dieselpreisen in Einzelhandelsgeschäften.
Die Wettbewerbsbehörde teilt mit, dass alle Unternehmen, die die Tätigkeit des Kraftstoffhandels ausüben, derzeit überwacht werden und dass die Behörde im Falle der Feststellung von Preisschwankungen, die über das Ausmaß der Preisänderungen an internationalen Börsen hinausgehen, im Rahmen ihrer Befugnisse die erforderlichen Maßnahmen ergreifen wird.
„In der Praxis werden die Kraftstoffpreise auf den internationalen Märkten ständig aktualisiert und spiegeln Faktoren wie Angebot, Nachfrage, Verarbeitungskosten sowie andere wirtschaftliche oder geopolitische Entwicklungen wider. Daher wird gemäß den Standards des fairen Wettbewerbs erwartet, dass die Preisschwankungen auf dem Inlandsmarkt in die gleiche Richtung verlaufen und proportional zum Umfang der an der Börse registrierten Änderungen sind. Jede ungerechtfertigte Abweichung, auch wenn es sich um ein unkoordiniertes, aber schnelleres oder schnelleres Wachstum handelt, betont, dass die Entwicklung der internationalen Preise ein möglicher Indikator für mangelnde Wettbewerbsfähigkeit ist.“ Verhalten auf dem Markt.
Die Wettbewerbsbehörde betont, dass sie ungerechtfertigte Preisschwankungen, Praktiken, die der Logik des internationalen Marktes widersprechen, sowie jede mögliche Form der Preiskoordinierung, den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Marktteilnehmern nicht tolerieren wird.
Mit diesem Überwachungsprozess möchte die Behörde Transparenz, ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Marktes und den Schutz der Verbraucher vor unfairen Preisen oder wettbewerbsschädigendem Verhalten gewährleisten.
Wir stellen klar, dass im Einklang mit dem für die Wettbewerbsbehörde festgelegten Auftrag und den Befugnissen alle möglichen Überwachungs- und Untersuchungsverfahren nur in Übereinstimmung mit dem Gesetz Nr. 9121/2003 „Über den Schutz des Wettbewerbs“, ohne sich mit den Attributen anderer Strafverfolgungsbehörden des Landes zu vermischen“, heißt es in der Ankündigung.
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