Die Energieregulierungsbehörde (ERE) hat den neuen Tarif für das Laden von Elektrofahrzeugen in Kraft gelassen und den Antrag der Taxiverbände auf Preisänderung abgelehnt. Der Vorstand von ERE hat mit Beschluss Nr. 295 hat den Preis von 22 Lek/kWh für Ladestationen mit einer Leistung über 11 kW beibehalten, ein Preis, den Taxifahrer als unerschwinglich beschrieben haben.
Nach dem Beschluss vom 15. Oktober 2025, der den Gebührenpreis erhöhte, wandten sich der Verband „Erste Class Taxis“ und die albanische Taxigewerkschaft offiziell an die Institution mit der Bitte um Aussetzung dieser Gebühr.
Sie argumentierten, dass ihr Sektor eine öffentliche Dienstleistung erbringe, die sich positiv auf die Umwelt auswirke, und dass der neue Preis das Risiko bestehe, sie in den Bankrott zu treiben „ökologische Investition in eine ökonomische Belastung“.
Taxifahrer forderten einen Vorzugspreis für Energie für ihre Fahrzeuge, die Abschaffung der Mehrwertsteuer auf diese Dienstleistung und ein Subventionssystem zur Vermeidung einer Finanzkrise.
In der veröffentlichten Entscheidungstellt der ERE-Vorstand klar, dass der Antrag der Interessengruppen nicht den rechtlichen Kriterien für eine Prüfung entspricht. Nach Angaben der Regulierungsbehörde kann eine Entscheidung nur überprüft werden, wenn neue Beweise oder wesentliche Fehler vorgelegt werden, die zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht bekannt waren.
ERE weist darauf hin, dass die Argumente der Taxis einfach seien „Analyse der wirtschaftlichen Auswirkungen auf ihr Geschäftsmodell“ und keine Beweise dafür, dass die Energiekostenberechnung falsch war.
„Der genehmigte Preis spiegelt die Kosten der Dienstleistung und die im System verursachten Ungleichgewichte wider. Die Anfrage beweist nicht, dass gegen Rechtsgrundsätze verstoßen wurde“, in der Entscheidung zitiert.
Auch ERE unterstreicht den Grundsatz der Vermeidung von Quersubventionierungen und betont, dass Taxikosten nicht von anderen Verbrauchern getragen werden können.
Mit dieser Entscheidung bleibt der Tarif von 22 ALL/kWh (zuzüglich des differenzierten Tarifs in der Hauptverkehrszeit) in Kraft und anwendbar.
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