Die Weisung, die den Weg zur Immobilienneubewertung ebnet, wurde im Amtsblatt veröffentlicht. In der Weisung heißt es, dass das Recht zur Durchführung der Neubewertung alle Personen haben, die Immobilien (Grundstück und/oder Gebäude) besitzen, eingetragen haben oder bis zum 31.12.2026 Eigentum erwerben und eintragen lassen. Die Neubewertung kann auch für diejenigen Vermögenswerte durchgeführt werden, die diesen Prozess einmal durchlaufen haben.
In Fällen, in denen die Einzelperson mehr als einen Vermögenswert besitzt, erfolgt die Neubewertung für jeden einzelnen Vermögenswert. Die Weisung sieht vor, dass der gesamte Prozess online, in zwei Verfahren, bei einem zugelassenen Sachverständigen oder beim Landeskatasteramt durchgeführt wird.
Wenn sich eine Einzelperson für die Neubewertung in ASHK entscheidet, nähert sich der Wert ihrer Immobilie den geltenden Mindeststeuerpreisen an.
„Für den Fall, dass sich die Einzelperson dafür entscheidet, die Neubewertung der Immobilie durch ASHK durchführen zu lassen, erfolgt dies zu den steuerlichen Mindestpreisen, die zum Zeitpunkt des Neubewertungsprozesses gelten, und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der gemeinsamen Weisung Nr. 34 vom 29.12.2023, „Über die Steuer auf die Übertragung des Eigentumsrechts an unbeweglichem Vermögen“. In diesem Fall wird die Steuerbemessungsgrundlage als Differenz zwischen dem sich aus der Neubewertung ergebenden Wert (gemäß den geltenden Mindeststeuerpreisen) und dem in Punkt 3 dieses Kapitels definierten abzugsfähigen Wert berechnet“, heißt es in der Anleitung.
Wenn die Neubewertung jedoch von einem zugelassenen Sachverständigen durchgeführt wird, kann der Wert der Immobilie sogar noch höher sein.
„Entscheidet sich der Einzelne für die Neubewertung der Immobilie durch einen zugelassenen Sachverständigen, wird die Steuerbemessungsgrundlage als Differenz zwischen dem im Immobilienbewertungsgesetz ausgewiesenen Wert und dem abzugsfähigen Wert berechnet. In jedem Fall darf der im Immobilienbewertungsgesetz des zugelassenen Sachverständigen ausgewiesene Wert nicht unter dem steuerlichen Mindestpreis liegen“, fährt die Anweisung fort.
Zum ersten Mal wird in diesem Prozess, der darauf abzielt, den Wert der Immobilie näher an die realen Marktpreise heranzuführen, auch eine Wertminderung der Immobilie erfasst, und zwar 1 % für jedes Alterjahr.
„Bei Gebäuden ermäßigen sich die Referenzpreise für jedes weitere volle Nutzungsjahr ab dem Zeitpunkt des erstmaligen Eigentumserwerbs um 1 % des Wertes. Der Rabatt von 1 % gilt für alle Arten von Immobiliengebäuden. Dieser Rabatt darf nicht mehr als 30 % des in VKM-2 festgelegten Referenzpreises in Anwendung der Artikel 21, Punkt 2, 22, Punkt 5, 22/1, 22/3 und 22/4 des Gesetzes Nr. 9632 vom 30.10.2006, „Über das lokale Steuersystem“, geändert“, wird in der Anleitung betont.
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