Die Neubewertung ist freigeschaltet, Finanzen veröffentlichen die Verfahrensanweisung – JavaNews.al

Die Neubewertung ist freigeschaltet, Finanzen veröffentlichen die Verfahrensanweisung – JavaNews.al


Nach fast zweimonatigem Zögern hat das Finanzministerium endlich die Anweisung erlassen, die den Weg für das Inkrafttreten der Neubewertung von Immobilien ebnet. In der vom Finanzminister Petrit Malaj und der Katasterdirektorin Lorena Goxhobelli unterzeichneten Anweisung heißt es, dass das Recht zur Durchführung der Neubewertung allen Personen zusteht, die bis zum 31. Dezember 2026 Immobilien (Grundstücke und/oder Gebäude) besitzen oder Eigentum erwerben und diese registrieren.

Ihm zufolge kann die Neubewertung auch für diejenigen Vermögenswerte durchgeführt werden, die diesen Prozess einmal durchlaufen haben. In Fällen, in denen die Einzelperson mehr als einen Vermögenswert besitzt, erfolgt die Neubewertung für jeden einzelnen Vermögenswert. Die Weisung sieht vor, dass der gesamte Prozess online, in zwei Verfahren, bei einem zugelassenen Sachverständigen oder beim Landeskatasteramt durchgeführt wird.

Wenn sich eine Einzelperson für die Neubewertung in ASHK entscheidet, nähert sich der Wert ihrer Immobilie den geltenden Mindeststeuerpreisen an. „Entscheidet sich der Einzelne dafür, die Neubewertung der Immobilie durch die ASHK durchführen zu lassen, erfolgt dies zu den zum Zeitpunkt der Neubewertung geltenden Mindeststeuerpreisen und gemäß den Bestimmungen der gemeinsamen Weisung Nr. 34 vom 29.12.2023 „Über die Steuer bei der Übertragung des Eigentums an Immobilien“. In diesem Fall wird die Steuerbemessungsgrundlage als Differenz zwischen dem Wert aus der Neubewertung (gemäß der Mindeststeuer) berechnet geltenden Preisen) und dem in Punkt 3 dieses Kapitels festgelegten abzugsfähigen Betrag“, heißt es in der Weisung.

Wenn die Neubewertung jedoch von einem zugelassenen Sachverständigen durchgeführt wird, kann der Wert der Immobilie sogar noch höher sein. „Entscheidet sich der Einzelne für die Neubewertung der Immobilie durch einen zugelassenen Sachverständigen, wird die Steuerbemessungsgrundlage als Differenz zwischen dem im Immobilienbewertungsgesetz ausgewiesenen Wert und dem abzugsfähigen Wert berechnet. In jedem Fall darf der im Immobilienbewertungsgesetz des zugelassenen Sachverständigen ausgewiesene Wert nicht unter dem steuerlichen Mindestpreis liegen“, heißt es in der Anweisung weiter. Zum ersten Mal wird in diesem Prozess, der darauf abzielt, den Wert der Immobilie näher an die realen Marktpreise heranzuführen, auch eine Wertminderung der Immobilie erfasst, und zwar 1 % für jedes Alterjahr.

„Bei Gebäuden wird ab dem Datum der erstmaligen Erlangung des Eigentumstitels für jedes weitere volle Nutzungsjahr 1 % des Wertes von den Referenzpreisen abgezogen. Der Rabatt von 1 % wird auf alle Arten von Immobiliengebäuden angewendet. Dieser Rabatt darf nicht mehr als 30 % des in VKM-2 in Anwendung der Artikel 21, Nummer 2, 22, Nummer 5, 22/1, 22/3 usw. ermittelten Referenzpreises betragen In der Weisung wird ausdrücklich auf Art. 22/4 des Gesetzes Nr. 9632 vom 30.10.2006 „Über das lokale Steuersystem“ in der geänderten Fassung hingewiesen.

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